Statuten des Vereins MUS-E Schweiz
I. Name, Sitz, Zweck, Mittel, Gemeinnützigkeit
Art. 1
1. Unter dem Namen ,,MUS-E® Schweiz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
2. MUS-E® steht für “Multikulturelles soziales Schulprojekt für Europa” und ist ein Projekt der International Yehudi Menuhin Foundation (IYMF) mit Sitz in Brüssel, Belgien. MUS-E® bezeichnet ein Programm zur künstlerischen Erziehung, der Kulturförderung und der Gewaltprävention in Schulen.
Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern, c/o Res Public Consulting AG, Helvetiastrasse 7, 3005 Bern.
Art. 3
1. Der Verein bezweckt die Organisation, Umsetzung, Administration und Evaluation des genannten Programms.
2. Der Verein kann alle Handlungen vornehmen, die im weitesten Sinne geeignet sind, die vorbeschriebenen Zwecke zu fördern. Dazu gehören insbesondere der Betrieb einer Geschäftsstelle, die Gründung regionaler MUS-E® Projektgruppen, die allenfalls als weitere juristische Personen organisiert werden können und dem Verein unterstellt regional weitgehend autonom operieren.
3. MUS-E® Schweiz übernimmt die Rolle einer Dachorganisation zur Koordination der dem Verein MUS-E® Schweiz angegliederten regionalen MUS-E® Projektgruppen.
4. MUS-E Schweiz überprüft die Einhaltung der durch die IYMF und den Verein MUS-E® Schweiz vorgegebenen Richtlinien für die in der Schweiz laufenden MUSE® Programme.
5. MUS-E Schweiz stellt die Verbindungen zur IYMF sicher und vertritt auf internationaler Ebene die Anbindung von MUS-E® bei Seminaren, im IMC (International MUS-E® Council der IYMF) sowie bei anderen internationalen Aktivitäten, insbesondere auch internationalen Forschungsprojekten.
6. MUS-E Schweiz setzt sich ein für eine bildungspolitische Einflussnahme im Sinne des MUS-E® Programms.
Art. 4
1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Gönnerbeiträgen
c) Beiträgen der öffentlichen Hand
d) Beiträgen von Stiftungen
e) Beiträgen von Sponsoren
f) Beiträgen der IYMF (in der Regel für die internationale Zusammenarbeit)
g) Einnahmen aus der Durchführung von Kulturanlässen sowie aus Verkauf und Verleih der vom Verein oder in dessen Auftrag produzierten Ton- und Bildträger
2. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt, betragen pro Einzelmitglied jedoch höchstens Fr. 100.-- jährlich. Gönnerbeiträge sind auf einen jährlichen Mindestbetrag von Fr. 500.-- festgesetzt.
Art. 5
Der Verein MUS-E® Schweiz ist nicht gewinnorientiert, sondern gemeinnützig. Die Anerkennung als gemeinnützige Organisation durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist erfolgt.
Art. 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 7
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen)
b) Kollektivmitgliedern (juristische Personen)
c) Ehren-/ Patronatsmitgliedern
Art. 8
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr. Mitgliederbeiträge beziehen sich jeweils auf die Periode vom 1. August bis zum 31. Juli.
Bei Eintritten während dem laufenden Jahr wird der volle Mitgliederbeitrag erhoben.
Art. 9
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Erfolgt per Ende Juni des laufenden Jahres keine Kündigung, erneuert sich die Mitgliedschaft automatisch.
Entrichtet ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht innert 10 Tagen oder der angesetzten Frist, so erlischt seine Mitgliedschaft automatisch.
Einbezahlte Mitgliederbeiträge werden im Falle eines Austritts nicht zurückerstattet.
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Art. 10
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Entscheidung kann in beiden Fällen ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist endgültig.
Art. 11
Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Begehren von 50% der Anwesenden sind sie geheim durchzuführen.
Art. 12
Sind mindestens zwei Mitglieder anwesend, so ist die Versammlung beschlussfähig.
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 14
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Das Büro
d) Die Geschäftsstelle
e) Die Kontrollstelle
Art. 15
1. Die Mitgliederversammlung, als oberstes Vereinsorgan, wird ordentlicherweise einmal jährlich durch den Vorstand einberufen und zwar 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Beilage der Traktandenliste. Eingaben von Mitgliedern haben 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzugehen.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Wunsch von 20% der Mitglieder einberufen werden.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehrheitsbeschluss:
a) Den Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten
b) Die Jahresrechnung
c) Die Höhe der Mitgliederbeiträge
d) Die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
e) Beschlüsse über die Gründung regionaler MUS-E® Projektgruppen
Die Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen über:
a) Die Änderung der Statuten
b) Die Auflösung des Vereins oder dessen Umwandlung
Die Mehrheit bestimmt sich unter Berücksichtigung der ungültigen Stimmen sowie der Enthaltungen.
Art. 17
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich:
a) die Präsidentin oder den Präsidentenb) den restlichen Vorstand
c) die Kontrollstelle
Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern.
Art. 19
1. Die Befugnisse des Vorstandes sind:
a) Führung aller Geschäfte des Vereins
b) Begleitung bei Aufbau und Durchführung regionaler Projekte, insbesondere bei Entscheiden über den Einbezug von am MUS-E® Programm interessierten Schulen und über die Zusammenarbeit mit interessierten Kulturschaffenden
c) Antrag an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung regionaler Projekte oder allfälliger Statuten, soweit regionale Projekte als weitere juristische Personen organisiert sind
d) Anstellung von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie von Koordinatoren und externen Expertinnen und Experten
e) Festsetzung der Entschädigungen für die Tätigkeiten von Mitgliedern des Vereins oder des Vorstands
f) Festsetzung der Entschädigungen von Koordinatoren, externen Expertinnen und Experten und im Programm arbeitenden Kunstschaffenden
g) Einberufung der Mitgliederversammlung
h) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
i) Vertretung des Vereins nach aussen
k) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
l) Unterschriftenregelung nach aussen und gegenüber Banken
m) Alle übrigen Aufgaben, welche nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind
2. Der Vorstand definiert seine Organisation und Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Er kann einzelne seiner Aufgaben und Kompetenzen an das Büro delegieren.
Art. 20
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der Traktanden, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
2. Sämtliche Geschäfte des Vorstands können auch auf dem Zirkularweg (E-Mail, Brief) behandelt und entschieden werden, sofern kein Vorstandsmitglied dagegen Widerspruch erhebt.
Art. 21
Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte des MUS-E® Programms, unterstützt die Tätigkeit des Vorstands und führt die Rechnung.
Art. 22
1. Die Kontrollstelle wird jährlich neu bestimmt. Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
2. Als Kontrollstelle können zwei Vorstandsmitglieder eingesetzt oder auch eine Treuhandfirma beauftragt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 23
1. Die Auflösung des Vereins oder dessen Umwandlung in eine andere Rechtsform kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 3/4 der Mitglieder durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung oder Umwandlung kann beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Beschluss zustimmen.
Art. 24
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Art. 25
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 22. Oktober genehmigt.
Die Präsidentin:
Anna-Magdalena Linder
Die Protokollführerin:
Christa Barmettler
Stand vom 22.10.2020